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Steuerliche Änderungen für Vereine ab 2026

Am 10. September 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf für das Steueränderungsgesetz 2025 (StÄndG 2025) beschlossen. Wir fassen für euch zusammen, was sich konkret für Vereine ändern soll – verständlich, kompakt und mit Praxisbezug.

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Ehrenamtspauschale

Im Gegensatz zum letzten Jahr wurde für 2026 eine Erhöhung der Ehrenamtspauschale beschlossen. Wenn sich im Verein Ehrenamtliche engagieren, können diesen Personen nun 960 € im Jahr steuerfrei ausgezahlt werden. Die Voraussetzungen haben sich aber nicht geändert:

  1. Gemeinnützige Tätigkeit: Die Ehrenamtspauschale gilt nur für Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen, die nach § 52 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind.
  2. Nebentätigkeit: Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen, das heißt, sie darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Hauptberufs ausmachen. Das bedeutet, dass im Regelfall maximal 14 Stunden pro Woche als nebenberufliche Tätigkeit anerkannt werden.
  3. Organisatorische Arbeit: Die Ehrenamtspauschale ist eher gedacht für Ehrenamtliche, die sich im Verein administrativ beteiligen. Dazu zählen klassischerweise die Vorstandsarbeit, Turnierorganisation oder Ähnliches.

Zu noch mehr allgemeinen Informationen zur Ehrenamtspauschale gibt es hier noch einen Infoartikel von uns: Ehrenamtspauschale: Höhe und Tipps

Übungsleiterpauschale

Auch beim Übungsleiterfreibetrag (auch Übungsleiterpauschale genannt) gibt es zum neuen Jahr eine Erhöhung der Beträge. So können nun Tätigkeiten, die von Trainern, Ausbildern, Betreuern oder Ähnlichem ausgeübt werden, mit bis zu 3.300 € pro Jahr steuerfrei vergütet werden.

Auch hier gibt es allerdings Voraussetzungen, die zu beachten sind:

  1. Gemeinnützige Tätigkeit: Auch der Übungsleiterfreibetrag darf nur in Organisationen, die nach § 52 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind, ausgezahlt werden.
  2. Nebentätigkeit: Noch mehr als bei der Ehrenamtspauschale muss bei der Übungsleiterpauschale darauf geachtet werden, dass die Regelung zur Nebentätigkeit eingehalten wird.
  3. Art der ausgeübten Arbeiten: Die Arbeiten, für die der Übungsleiterfreibetrag vorgesehen ist, müssen pädagogischer, künstlerischer oder pflegender Natur sein.

Mehr allgemeine Informationen zur Übungsleiterpauschale gibt es hier: Übungsleiterpauschale im Verein

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Haftungsprivileg

Seit 2013 werden Mitglieder, die ehrenamtlich für den Verein tätig sind, im Innenverhältnis ähnlich geschützt wie Vorstände. Nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit müssen sie haften. Ein Beispiel: Wenn ein Mitglied als Helfer ein Fest mitorganisiert und dabei jemand anderem unbeabsichtigt einen Schaden zufügt, kann der Verein das Mitglied nicht zur Haftung heranziehen.

Bisher galt das allerdings nur für Mitglieder, die maximal die Höhe der Ehrenamtspauschale (bis 2025 840 €, ab 2026 960 €) erhielten. Dies wurde nun angepasst auf den Betrag der Übungsleiterpauschale. Also sind Mitglieder von der Haftung ausgenommen, wenn sie weniger als 3.300 € pro Jahr vom Verein erhalten. Damit schafft der Gesetzgeber mehr Sicherheit für Engagierte, die Verantwortung übernehmen.

Die Ausnahme dafür ist, wenn das Mitglied grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Weitere Informationen zum Thema der Haftung im Verein gibt es hier: Haftungsfragen im Verein

Zeitnahe Mittelverwendung

Bis 2025 galt der Grundsatz, dass ein Verein mit mehr als 45.000 € an Einnahmen im Geschäftsjahr die Mittel zeitnah verwenden muss. Zeitnah bedeutet in dem Fall, dass sie spätestens am Ende des übernächsten Geschäftsjahres dem satzungsmäßigen Zweck zugeführt sein müssen (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO).

Durch den Beschluss des Bundeskabinetts wird dieser Betrag nun auf 100.000 € Einnahmen pro Jahr angehoben. Die zeitnahe Mittelverwendung ist nun also für sehr viel weniger Vereine anzuwenden. Was bedeutet das für euren Vereinsalltag? Für 90 % der gemeinnützigen Körperschaften werden nun die Planung und die Rücklagenbildung einfacher.

Anhebung der Freibeträge für die Zuordnungspflicht

Die Zuordnungspflicht der Ein- und Ausgaben zu den vier finanziellen Sphären des Vereins entfällt für alle Vereine mit weniger Einnahmen als 50.000 € im Jahr.

Die vier Sphären inkl. einiger Beispiele sind:

  1. Ideeller Bereich: Mitgliedsbeiträge oder Spenden
  2. Vermögensverwaltung: Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen
  3. Zweckbetrieb: Gemeinnützige Veranstaltungen, Sportfeste oder Turniere
  4. Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Verkauf von Waren oder Dienstleistungen

Bonus-Fakten

  1. Die Umsatzsteuer für Restaurantdienstleistungen wird von 19 % auf 7 % gesenkt. Das betrifft auch zum Beispiel den Verkauf von Speisen und Getränken bei sportlichen Veranstaltungen.
  2. Die Entfernungspauschale für Mitarbeiter des Vereins erhöht sich auf 38 Cent ab dem 1. gefahrenen Kilometer.
  3. Die Minijob-Grenze steigt auf 603 €.
  4. Der Mindestlohn steigt auf 13,90 € pro Stunde.