Wissen

Übungsleiterpauschale & Ehrenamtspauschale 2025

Die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind zwei wichtige steuerliche Vorteile für Personen, die sich ehrenamtlich in gemeinnützigen Vereinen engagieren. Obwohl es im Jahr 2025 keine Änderungen bei den Freibeträgen gibt, bleibt die Unterscheidung zwischen den beiden Pauschalen für Vereine und Ehrenamtliche von zentraler Bedeutung. In diesem Artikel werden die Unterschiede, die Voraussetzungen und die besten Nutzungsmöglichkeiten der Pauschalen beleuchtet, um Vereinen und Ehrenamtlichen dabei zu helfen, ihre finanziellen Vorteile optimal auszuschöpfen.

Das Ehrenamt ist ein wichtiger Teil der Gesellschaft

Was sind die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen?

Sowohl die Übungsleiterpauschale als auch die Ehrenamtspauschale ermöglichen es, steuerfreie Einnahmen für bestimmte ehrenamtliche Tätigkeiten zu erhalten. Sie entlasten Vereine und motivieren Ehrenamtliche, sich weiterhin für gemeinnützige Zwecke zu engagieren.

  • Übungsleiterpauschale: Diese Pauschale beträgt weiterhin 3.000 Euro pro Jahr und richtet sich an Personen, die eine spezielle Tätigkeit wie Trainer, Ausbilder oder Betreuer übernehmen. Die Arbeit muss dabei pädagogischer, künstlerischer oder pflegerischer Natur sein.
  • Ehrenamtspauschale: Diese ist mit 840 Euro pro Jahr deutlich niedriger und deckt ehrenamtliche Tätigkeiten wie Vorstandsarbeit, administrative Aufgaben oder sonstige organisatorische Tätigkeiten ab, die für den Verein notwendig sind.
Vereinsstunden-Newsletter

Melde dich für unseren Newsletter an und erhalte nützliche Tipps und spannende Einblicke rund um das Thema Vereinsverwaltung.

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick

Übungsleiterpauschale Ehrenamtspauschale
Steuerfreibetrag: 3.000 Euro pro Jahr Steuerfreibetrag: 840 Euro pro Jahr
Spezifische Tätigkeiten (Trainer, Ausbilder, Betreuer) Allgemeine ehrenamtliche Tätigkeiten (Vorstand, Organisator)

Voraussetzungen für den Anspruch

Um von einer der Pauschalen profitieren zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Gemeinnützige Tätigkeit: Sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale gelten nur für Tätigkeiten in gemeinnützigen Vereinen oder Organisationen, die nach § 52 der Abgabenordnung als gemeinnützig anerkannt sind.
  2. Nebentätigkeit: Die Tätigkeit muss nebenberuflich erfolgen, das heißt, sie darf nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Hauptberufs ausmachen. Das bedeutet, dass im Regelfall maximal 14 Stunden pro Woche als nebenberufliche Tätigkeit anerkannt werden.
  3. Höchstbetrag beachten: Für die Übungsleiterpauschale dürfen jährlich nicht mehr als 3.000 Euro und für die Ehrenamtspauschale nicht mehr als 840 Euro ausgezahlt werden. Wird dieser Betrag überschritten, sind die darüber liegenden Einnahmen steuerpflichtig.

Warum sind diese Pauschalen für Vereine wichtig?

Die steuerlichen Entlastungen durch die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale sind nicht nur für die Ehrenamtlichen selbst attraktiv, sondern auch für die Vereine. Sie ermöglichen es den Vereinen, engagierte Personen finanziell zu entlasten, ohne dabei die finanziellen Mittel des Vereins stark zu belasten.

Ein weiterer Vorteil ist, dass diese Freibeträge für den Verein keine steuerlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Belastungen mit sich bringen. Dadurch entfällt beispielsweise die Verpflichtung zur Abführung von Lohnsteuer oder Sozialabgaben. Dies reduziert den administrativen Aufwand erheblich.

Kombination der Pauschalen

Unter bestimmten Bedingungen ist es möglich, die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale zu kombinieren. Dies ist dann der Fall, wenn die betreffende Person zwei unterschiedliche Tätigkeiten im Verein ausübt. Ein Beispiel wäre ein Sporttrainer, der neben dem Training auch Aufgaben im Vorstand übernimmt. Hier kann die Übungsleiterpauschale für die Trainingsarbeit und die Ehrenamtspauschale für die Vorstandsarbeit genutzt werden.

Stolperfallen und häufige Fehler

Trotz der vielen Vorteile gibt es auch einige Punkte, auf die Vereine und Ehrenamtliche achten sollten, um nicht versehentlich gegen steuerrechtliche Vorgaben zu verstoßen:

  • Nebentätigkeit klar abgrenzen: Sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale gelten nur für nebenberufliche Tätigkeiten. Wenn eine Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, können die Pauschalen nicht in Anspruch genommen werden.
  • Höchstgrenzen beachten: Es ist wichtig, die jeweiligen Höchstbeträge nicht zu überschreiten. Wenn ein Verein einem Übungsleiter mehr als 3.000 Euro pro Jahr zahlt, müssen die darüber hinausgehenden Einnahmen versteuert werden.
  • Kombinationen prüfen: Wenn eine Person mehrere Tätigkeiten im Verein ausübt, muss genau geprüft werden, ob die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale in Kombination angewendet werden können. Beide Pauschalen dürfen nicht für dieselbe Tätigkeit genutzt werden.

Fazit: Planung für 2025

Auch ohne die Erhöhung der Pauschalen bleibt das Thema für Vereine und Ehrenamtliche im Jahr 2025 hochrelevant. Vereine sollten sicherstellen, dass ihre ehrenamtlichen Mitarbeiter korrekt entlohnt werden und dabei die steuerlichen Vorteile optimal genutzt werden. Die Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen bieten eine gute Möglichkeit, das Ehrenamt finanziell attraktiver zu gestalten, ohne dabei die Steuerlast zu erhöhen.

Für Vereinsvorstände empfiehlt es sich, regelmäßig zu überprüfen, ob alle relevanten Pauschalen korrekt angewendet werden und ob für bestimmte Tätigkeiten im Verein potenziell andere steuerliche Vorteile genutzt werden können. Die richtige Anwendung der Pauschalen kann sowohl für den Verein als auch für die Ehrenamtlichen einen erheblichen Unterschied machen.

Vereine sollten zudem überlegen, ihre Mitglieder regelmäßig über die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der steuerlichen Freibeträge zu informieren, um Missverständnisse oder Fehler zu vermeiden. Dies geht gut über das Rundmail-Feature von Vereinsstunden.