Ehrenamtspauschale im Verein: Höhe, Voraussetzungen, Tipps
Viele Vereinsmitglieder engagieren sich ehrenamtlich und somit unentgeltlich. Manchmal reicht das ehrenamtliche Engagement der Mitglieder allerdings nicht, um die anfallenden Vereinsaufgaben hinreichend abzudecken. Und dann? Mitarbeiter einzustellen, bedeutet einen unbeliebten bürokratischen und finanziellen Mehraufwand. Die Zahlung einer Ehrenamtspauschale im Verein kann hier die passende Alternative sein. Um einen zusätzlichen Anreiz für das Übernehmen von Vereinstätigkeiten zu schaffen oder einfach um entstehende Unkosten Ehrenamtlicher (z. B. Fahrtkosten) zu decken, eignet sie sich ideal.
Kleiner Bonus, große Wirkung: die Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale, gelegentlich auch als Ehrenamtsfreibetrag bezeichnet, erlaubt Organisationen, ehrenamtlich Mitarbeitenden Geld in Form einer Aufwandsentschädigung zu zahlen. Solange dabei der zulässige Maximalbetrag nicht überschritten wird, werden weder Steuern noch Sozialabgaben fällig.
Zurzeit liegt die Pauschale bei maximal 840 € pro Person und Jahr. Die Zahlung ist nicht auf Vereinsmitglieder beschränkt und kann sowohl für einmalige als auch für regelmäßige Tätigkeiten genutzt werden. Die Motivation, Aufgaben zu übernehmen, lässt sich so unkompliziert steigern und bei Bedarf können auch Nicht-Mitglieder herangezogen werden.
Dafür, wie viel für bestimmte Tätigkeiten im Einzelfall gezahlt werden sollte, gibt es keine exakten Vorgaben. Auch ob die Pauschale gestaffelt über ein Jahr oder einmalig ausgezahlt wird, bleibt in rechtlicher Hinsicht den zahlenden Organisationen überlassen. Die Zahlung muss sich allerdings in einem der Tätigkeit angemessenen Rahmen bewegen.
Klar sein sollte: Ein transparenter, fairer Umgang mit entsprechenden Zahlungen liegt im Interesse des Vereinsfriedens.
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Ehrenamtspauschale zahlen: Was gilt für Vereine?
Damit Zahlungen im Rahmen der Ehrenamtspauschale geleistet werden dürfen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Nur mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Organisationen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts dürfen an bei ihnen ehrenamtlich tätige Personen die Pauschale zahlen. Euer Verein muss also den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen und die Möglichkeit zur Zahlung von Ehrenamtspauschalen in seine Vereinssatzung aufnehmen oder durch den Vorstand genehmigen lassen.
Die Vertragsform ist für ein so entlohntes Ehrenamt nicht vorgeschrieben. Zur rechtlichen Absicherung ist sie aber empfehlenswert. Zudem ist eine schriftliche Bestätigung notwendig, dass der/die Begünstigte nicht anderweitig ebenfalls die Pauschale bezieht. Dies ist zwar nicht verboten, allerdings fallen Steuern an, falls dabei der Freibetrag von 840 € (Stand 2024) überschritten wird.
Des Weiteren müssen entsprechende Zahlungen dokumentiert werden und auch die abgeleisteten Arbeitsstunden sollten nachweisbar sein. Unsere Vereinssoftware Vereinsstunden macht das einfach und effizient möglich und kann kostenlos und unverbindlich ausprobiert werden.
Vereinsvorstände können nur im Rahmen der Pauschale vergütet werden, sofern ein Gehalt für den Vereinsvorstand in der Vereinssatzung verankert ist.
Welche Tätigkeiten dürfen entlohnt werden?
Auch hier spielt die Gemeinnützigkeit eine Rolle. Es dürfen nur Tätigkeiten entlohnt werden, die sich im ideellen Bereich oder aus dem Zweckbetrieb des Vereins heraus ergeben. Sie müssen klar von kommerziellen oder gewerblichen Aktivitäten abgrenzbar sein. Diese Vorgabe ist nicht so schwer zu erfüllen, wie es im ersten Moment klingen mag.
Der ideelle Bereich umfasst alle Tätigkeiten, die direkt der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins dienen, also etwa die Pflege und Wartung von Vereinseigentum oder die Betreuung von Gruppen. Zum Zweckbetrieb gehören Aufgaben, die indirekt den satzungsgemäßen Zwecken dienen, indem sie einen wirtschaftlichen Hintergrund haben. Das kann etwa den Verkauf von Eintrittskarten für eine Vereinsveranstaltung oder die Arbeit im Vereinscafé betreffen.
Letztlich sind also fast alle Aufgaben, die üblicherweise im Rahmen von Arbeitsstunden im Verein anfallen, entlohnungsfähig.
Was sollten Empfänger beachten?
Auf den Ehrenamtsfreibetrag wird keine Einkommenssteuer erhoben. Dennoch gilt sie als Einnahme und sollte somit in der Steuererklärung angegeben werden. Selbständige nutzen dazu die Zeilen für steuerfreie Einnahmen der Anlage S der Einkommenssteuererklärung. Arbeitnehmer können den Abschnitt „Sonstige Einkünfte“ der Anlage N nutzen.
Bei einer Kombination mit weiteren Einkünften muss Folgendes beachtet werden:
Zwei oder mehr ehrenamtliche Tätigkeiten
Der Freibetrag gilt pro Person und Jahr und steigt nicht, wenn mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten wahrgenommen werden. Für gemeinsam veranlagte Ehepaare gilt allerdings der doppelte Freibetrag.
Übungsleiterpauschale
Die Ehrenamtspauschale im Verein mit der Übungsleiterpauschale zu kombinieren, ist bei nur einer Tätigkeit nicht möglich. Handelt es sich um verschiedene Tätigkeiten in der gleichen oder in einer anderen Organisation, geht das allerdings schon.
Arbeitnehmerpauschbetrag
Der Arbeitnehmerpauschbetrag kann mit dem Ehrenamtsfreibetrag kombiniert werden, sofern kein anderes Anstellungsverhältnis besteht. Dabei ergibt sich insgesamt ein Steuerfreibetrag von 1.840 € (Stand 2024) pro Jahr. Voraussetzung ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit dem jeweiligen Arbeitgeber.
Minijob im Verein
Beschäftigt der Verein als Arbeitgeber Personen auf Minijob-Basis, können diese gleichzeitig steuerfrei die Ehrenamtspauschale erhalten. Voraussetzung ist, dass es sich um unterschiedliche Tätigkeiten handelt.
Bürgergeld & Ehrenamtspauschale
Bürgergeld-Empfänger können prinzipiell ebenfalls den Ehrenamtsfreibetrag erhalten. Ab wann entsprechende Einkünfte zu einer Kürzung der Bezüge führen, unterliegt komplexen Regelungen und bedarf einer individuellen Abklärung mit dem zuständigen Jobcenter.
Achtung bei Rückspenden!
Manche Menschen möchten auf eine Bezahlung für ihr Ehrenamt verzichten und das Geld lieber bei der jeweiligen Organisation belassen. Das ist in Form einer Rückspende des Geldes möglich. Sie ist aber nur zulässig, wenn sie freiwillig und unaufgefordert geleistet wird.
Zudem muss der Verein die Zahlungen finanziell stemmen können, ohne auf Rückspenden angewiesen zu sein.
Für eine Rückspende können Ehrenamtliche eine Zuwendungsbescheinigung erhalten.
Ressourcen:
- https://www.vereinswelt.de/finanzen/spenden/rueckspende-der-uebungsleiter-und-ehrenamtspauschale/
- https://www.vereinswelt.de/finanzen/steuern/zweckbetrieb/
- https://bernhard-assekuranz.com/vereinswissen/gemeinnuetzigkeit-verein/
- https://www.ehrenamt24.de/wissen-fuer-vereine/vereinswiki/ehrenamtspauschale/
- https://www.vereinswelt.de/finanzen/ehrenamtspauschale/
- https://deutsches-ehrenamt.de/steuern-im-verein/ehrenamtspauschale/